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§ 18 ZahlPrüfbV — Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.