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# § 16d ZahlPrüfbV — Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Instituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:

- 1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,

- 2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,

- 3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und

- 4. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

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Zitiervorschlag: § 16d ZahlPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZahlPr%C3%BCfbV/16d

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