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# § 8 ZVsG — Abrechnung der Aufwendungen

Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendung zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Bund im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsstatut errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der Gleichstellung der Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Aufwendungen fest. § 15 Abs. 2 und 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Auf die jährlichen Erstattungsbeträge leistet der Bund jeweils zum Postzahltermin monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.

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Zitiervorschlag: § 8 ZVsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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