# § 5 ZVsG — Geltung von Regelungen

Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche und Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 5 ZVsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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