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§ 3 ZVerkV 1998 — Reinheitsanforderungen

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe müssen den dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.

(2) (weggefallen)