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§ 1 ZVTranspRL (Nordrhein-Westfalen)

Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung zuständig und zugleich Kontaktstelle für das Bundesministerium der Finanzen.