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§ 19 ZVSAusbV — Anrechnung von Ausbildungszeiten

Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.