Die der Landesregierung in § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 4 und 5, § 28b Absatz 1, § 32 und § 35 Absatz 3 Satz 3 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.
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Die der Landesregierung in § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 4 und 5, § 28b Absatz 1, § 32 und § 35 Absatz 3 Satz 3 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.