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Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß gewisse öffentliche Lasten anderen im Range vorgehen.
(2)