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§ 4 ZVFV 2022 — Elektronisch auslesbares Formular

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Stand: 22.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.