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# § 1 ZVFV 2022 — Einführung von Formularen

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung  
Stand: 22.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.

(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.

(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.

(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:

- 1. für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,

- 2. für Anträge nach Absatz 3

  - a) wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und

  - b) wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.

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Zitiervorschlag: § 1 ZVFV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/1

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