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# § 6 ZVEG — Erhebungsmerkmale

Zeitverwendungserhebungsgesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf folgende Erhebungsmerkmale in den Haushalten für alle Haushaltsmitglieder:

- 1. Anzahl der Haushaltsmitglieder,

- 2. Geschlecht der Haushaltsmitglieder,

- 3. Alter der Haushaltsmitglieder,

- 4. Familienzusammenhang der Haushaltsmitglieder,

- 5. Staatsangehörigkeit der Haushaltsmitglieder,

- 6. Staat der Geburt der Haushaltsmitglieder,

- 7. Jahr des Zuzugs nach Deutschland der Haushaltsmitglieder,

- 8. im Haushalt gesprochene Sprachen,

- 9. Besitzverhältnis zur Wohnung, ausgewählte Ausstattungsgüter und Internetzugang,

- 10. Unterstützung des Haushaltes durch nicht im Haushalt lebende Personen und Unternehmen, die Leistungen für den Haushalt erbringen,

- 11. Haushaltsnettoeinkommen,

- 12. Umfang der Betreuung und ausgewählte Aktivitäten von Kindern unter zehn Jahren,

- 13. Familienstand der Haushaltsmitglieder,

- 14. Haupt- und Erwerbsstatus,

- 15. Formen und Umfang der Erwerbstätigkeit,

- 16. Entfernung der Arbeitsstätte und Dauer des Arbeitswegs,

- 17. Bruttoerwerbseinkommen der Haushaltsmitglieder,

- 18. schulische und berufliche Ausbildung und Bildungsabschlüsse,

- 19. Formen und Umfang von freiwilligem Engagement,

- 20. Formen und Umfang von Unterstützungsleistungen für andere Personen, inklusive Pflegeleistungen,

- 21. Kontakt zu eigenen Kindern unter 18 Jahren, die nicht im selben Haushalt leben,

- 22. Zeitempfinden und Zeitwünsche in verschiedenen Lebensbereichen, Wahrnehmung von Einsamkeit und allgemeine Lebenszufriedenheit,

- 23. Staat der Geburt der Eltern,

- 24. Gesundheitszustand der Haushaltsmitglieder sowie mit diesem einhergehende Einschränkungen.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden bei den im Haushalt lebenden Personen ab zehn Jahren einzeln erhoben:

- 1. Art, Dauer und Ort ausgeübter Aktivitäten sowie daran beteiligte Dritte und dafür verwendete Informations- und Kommunikationstechnologien,

- 2. Bewertung der verwendeten Zeit und Zeitwünsche.

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Zitiervorschlag: § 6 ZVEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZVEG/6

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