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# § 3 ZVEG — Erhebungseinheiten und Stichprobe

Zeitverwendungserhebungsgesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte.

(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.

(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 3 ZVEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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