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§ 2 ZVAsylVfG (Brandenburg) — Kosten

Zuständigkeitsverordnung nach dem Asylverfahrensgesetz für Gesundheitsuntersuchungen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land erstattet dem die Gesundheitsuntersuchung durchführenden Landkreis die

Kosten der Untersuchung durch einen pauschalen Abgeltungsbetrag. Dieser beträgt

138 Euro pro

Untersuchung. Sind auf Grund klinischer oder epidemiologischer Anhaltspunkte in

Abstimmung mit dem Land weitere Untersuchungen erforderlich, werden die den

pauschalen Abgeltungsbetrag übersteigenden Mehrkosten auf Antrag erstattet.