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# Anlage ZTechAusbV — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 3185 - 3190)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1	Berufsbildung, Arbeits- u. Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)	zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen(§ 3 Nr. 5)	a)Betriebs- und Gebrauchsanweisungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwendenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer, ergonomischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichtenc)Werkzeuge nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählend)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und instand halten	3*)			
e)Maschinen, Anlagen und Geräte für formgebende und -verändernde Verfahren, insbesondere rotierende Instrumente, Öfen, Gußmaschinen, galvanotechnische Bäder, Löt- und Schweißgeräte, einstellen, programmieren und handhabenf)Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen		3*)		
6	Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 6)	a)Verarbeitungsanleitungen lesen und anwendenb)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzenc)prothetische Werkstücke, insbesondere durch Gießen, urformend)Werkstoffe, insbesondere Metalle und Thermoplaste, umformene)Wachse auswählen sowie durch Modellieren und Fräsen be- und verarbeitenf)Arbeitsunterlagen und Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen spanabhebend unter Berücksichtigung von Standzeit und Oberflächengüte bearbeiten	3*)			
g)Oberflächen durch elektrochemische Verfahren bearbeitenh)Oberflächenverbundsysteme, insbesondere durch Silanisieren, herstelleni)Gefügeeigenschaften von Werkstoffen, insbesondere durch Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergüten und Tempern, ändern				3*)
7	Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 7)	a)Bedeutung des Qualitätsmanagements erfassenb)Fertigungsschritte, insbesondere Modell, Biß, Zustand und eingestellte Werte des Kaubewegungssimulators, beurteilen und dokumentierenc)Produktqualität, insbesondere Zahnform, -farbe und -stellung, Oberfläche, Sauberkeit und Hygiene, beurteilen und dokumentieren		3*)		
d)funktionelle Ränder, Materialstärken und Paßgenauigkeit beurteilen und dokumentierene)Qualitätsabweichungen feststellen sowie Fehlerursachen aufzeigen und beseitigen			3*)	
8	Erstellen von zahntechnischen Planungen(§ 3 Nr. 8)	a)patientenbezogene Bestimmungen des Datenschutzes anwendenb)berufsspezifische Fachtermini anwendenc)Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfend)Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und kostenbewußter Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen	2*)			
e)Planungsmodelle und -skizzen anfertigenf)Auftraggeber über technische Möglichkeiten der Werkstückkonstruktion berateng)Auftraggeber über die Biokompatibilität der Werkstoffe informieren und Alternativen aufzeigen				3*)
9	Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen(§ 3 Nr. 9)	a)Abformungen prüfen und für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereitenb)Modellwerkstoffe, insbesondere Gipse und Kunststoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeitenc)Arbeitsunterlagen, insbesondere durch Ausgießen von Abformungen, herstellen und nach Aushärtung entformend)ausgeformte Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen weiterbearbeiten, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie zu dreidimensional getrimmten Planungsmodellen	9			
10	Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren(§ 3 Nr. 10)	a)Registrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellenb)Bewegungssimulationsgeräte nach mittleren Werten sowie für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählenc)Modelle nach mittleren Werten lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen	7			
d)Modelle nach individuellen Vorgaben lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragene)Bewegungssimulationsgeräte nach Meßdaten einstellen			3	
11	Herstellen von partiellem Zahnersatz(§ 3 Nr. 11)	a)die individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegenb)Zähne, insbesondere nach Form, Farbe und Typus, auswählen und nach Funktion und Ästhetik in Wachs aufstellenc)Prothese mit zahnfleischfarbenem Werkstoff fertigstellen und Kauflächen selektiv einschleifend)partielle Kunststoffprothesen mit eingearbeiteten gebogenen Halteelementen herstellene)partiellen Zahnersatz reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern	12			
f)Restgebiß in bezug auf Basisgestaltung und Plazierung retentiver und abstützender Elemente analysiereng)vorgesehene Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, Doppelkronen und Geschiebe, funktionsorientiert beurteilen		8		
h)Einstückgußprothese unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene konstruiereni)Gerüst für Einstückgußprothese mit integrierten Halte- und Stützelementen herstellen, insbesondere durch Duplizieren des Hauptmodells sowie Modellieren, Einbetten und Gießen des Gerüstesk)Metallbasen für totale Prothesen konstruieren und herstellen			9	
l)Gerüst für Einstückgußprothese ausarbeiten und Passungen herstellen				5
12	Herstellen von totalem Zahnersatz(§ 3 Nr. 12)	a)totalen Zahnersatz nach Analyse von Funktionsmodellen konstruieren, insbesondere Bißregistratwerte übertragen, Entlastungen einzeichnen, Oberkieferabdämmungen einzeichnen und radieren sowie anatomische Parameter einzeichnenb)konfektionierte Zähne unter Berücksichtigung des Aufstellsystems nach Form, Farbe und Typus auswählenc)Zähne eines Einzelkiefers nach Funktion und Ästhetik aufstellend)Totalprothesen in zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung fertigstellene)totalen Zahnersatz reparieren und unterfüttern	16			
f)Zähne nach Funktion und Ästhetik des Ober- und Unterkiefers systembezogen in Wachs aufstelleng)Prothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren		8		
13	Herstellen von kieferorthopädischen Geräten(§ 3 Nr. 13)	a)kieferorthopädische Modelle, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte konstruierenb)Halte- und Federelemente sowie Labialbögen biegen und einarbeitenc)Schrauben fixieren und einarbeitend)Dehnplatten und Aktivatoren herstellene)kieferorthopädische Geräte reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern				6
14	Herstellen von festsitzendem Zahnersatz(§ 3 Nr. 14)	a)Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen		4		
b)Arbeitsunterlagen beurteilenc)Präparationsart erkennen sowie Präparationsgrenze freilegen und kennzeichnend)Stümpfe ausblockene)Einschubrichtung überprüfenf)festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruiereng)Randschlüsse modellieren und anpassenh)Kontaktpunkte modellieren und anpasseni)Werkstücke auf Kontrollmodelle aufpassen und überprüfenk)provisorische Kronen und Brücken funktionsgerecht herstellenl)Voll- und Verblendkronen funktionsgerecht herstellenm)Wurzelkappen und Stiftaufbauten herstellen			11	
n)mehrgliedrige Brücken funktionsgerecht herstellen				10
o)Teilkronen und indirekte Füllungen, insbesondere Inlays und Onlays, aus unterschiedlichen Werkstoffen funktionsgerecht herstellen				5
15	Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen(§ 3 Nr. 15)	a)Gerüste, insbesondere deren Funktionalität, Form und Oberfläche, bewertenb)Gerüstoberflächen für Kunststoffverblendungen durch Konditionieren und durch Einarbeiten mechanischer Retentionen vorbereitenc)Gerüstoberflächen mit Kunststoffverblendmassen form- und funktionsgerecht beschichtend)Verblendungen zum Erzielen vorgegebener Farbwirkungen und Lichteffekte gestaltene)Verblendungen anatomisch anpassen und Funktionsflächen selektiv einschleifen				7
f)Gerüste, insbesondere für Keramikbeschichtungen, vorbereiteng)Gerüstoberflächen, insbesondere durch Oxid- und Washbrand, konditionierenh)Gerüstoberflächen mit Keramikmassen form- und funktionsgerecht beschichteni)Brennprogramme auswählen und keramische Massen brennenk)Verblendungen durch Bemalen patientengerecht anpassenl)Mantelkronen aus Einstoffkomponenten herstellen				15
16	Einarbeiten von *P konfektionierten *PE Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen(§ 3 Nr. 16)	a)Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegenb)konfektionierte Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählenc)konfektionierte Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß einmodellieren				5
d)Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß in Wachs vorfräsen und im Metall feinfräsene)Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente in Wachs und Kunststoff modellieren, gießen und Passungen im Metall herstellenf)Verbindungselemente durch Löten, Angießen und Kleben einarbeiteng)Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehung der Verbindungselemente prüfen und dokumentieren				15
17	Herstellen von therapeutischen Geräten(§ 3 Nr. 17)	a)therapeutische Geräte konstruierenb)Wundverschlußplatten herstellenc)Schienen, Bißführungsplatten und Aufbißbehelfe herstellen				4
*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Zitiervorschlag: Anlage ZTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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