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# § 3 ZTechAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen,

- 6. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,

- 7. Qualitätsmanagement,

- 8. Erstellen von zahntechnischen Planungen,

- 9. Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen,

- 10. Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren,

- 11. Herstellen von partiellem Zahnersatz,

- 12. Herstellen von totalem Zahnersatz,

- 13. Herstellen von kieferorthopädischen Geräten,

- 14. Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,

- 15. Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen,

- 16. Einarbeiten von konfektionierten Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen,

- 17. Herstellen von therapeutischen Geräten.

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Zitiervorschlag: § 3 ZTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZTechAusbV/3

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