# § 6 ZTRV — Inhalt der Sterbefallmitteilungen

Testamentsregister-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten:

- 1. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

- 2. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen,

- 3. Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen,

- 4. Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,

- 5. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

- 6. Todestag oder Todeszeitraum,

- 7. Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des Staates,

- 8. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

- 9. Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot erklärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

- 10. letzter Wohnsitz des Verstorbenen,

- 11. Beurkundungsdatum des Sterbefalls.

(2) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Angaben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. Sonstige Angaben können insbesondere sein:

- 1. Familienstand des Verstorbenen,

- 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

- 3. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten von dessen Tod,

- 4. Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers,

- 5. Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen Angehörigen und anderen möglichen Auskunftgebern,

- 6. Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen,

- 7. etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Nachlasssicherung.

Sonstige Angaben nach den Sätzen 1 und 2, die der Registerbehörde elektronisch übermittelt werden, löscht diese unverzüglich, nachdem das Verfahren nach § 7 abgeschlossen ist.

(3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur mitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.

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Zitiervorschlag: § 6 ZTRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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