(1) Das Mitglied des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die vorsitzende Person des Steuerungsgremiums.
(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, so wird sie von ihrer stellvertretenden Person vertreten.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Das Mitglied des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die vorsitzende Person des Steuerungsgremiums.
(2) Ist die vorsitzende Person verhindert, so wird sie von ihrer stellvertretenden Person vertreten.