# § 4 ZRBG — Auszahlung

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 ZRBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZRBG/4
