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§ 4 ZRBG — Auszahlung

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.