§ 2 ZRBG — Fiktion der Beitragszahlung

Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar

1.
für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie
2.
für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet

(Ghetto-Beitragszeiten).

(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.