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# § 2 ZQualVBau (Bayern) — Prüfungsausschuß

ZusatzqualifikationsverordnungBau  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Handwerkskammer für Mittelfranken bestellt den Prüfungsausschuß.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu berufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,

2. zwei vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder.

(3) §§ 7, 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 und § 14 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 ZQualVBau (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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