§ 44 ZPOEG — Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Stand: 06.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.