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# § 807 ZPO — Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Zivilprozessordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

- 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder

- 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

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Zitiervorschlag: § 807 ZPO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/807?asof=2022-11-17

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