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# § 753a ZPO — Vollmachtsnachweis

Zivilprozessordnung  
Historische Fassung: Stand 10.02.2021 bis 01.10.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.

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Zitiervorschlag: § 753a ZPO

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753a?asof=2021-02-10

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