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§ 735 ZPO — Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein

Zivilprozessordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.