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§ 495 ZPO — Anzuwendende Vorschriften

Zivilprozessordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.