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# § 358a ZPO — Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

Zivilprozessordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

- 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,

- 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,

- 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,

- 4. die Begutachtung durch Sachverständige,

- 5. die Einnahme eines Augenscheins.

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Zitiervorschlag: § 358a ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/358a

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