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§ 32c ZPO — Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

Zivilprozessordnung

Außer Kraft: § 32c ist seit 14.10.2023 nicht mehr im ZPO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.