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§ 176 ZPO — Zustellungsauftrag

Zivilprozessordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.