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# § 9 ZLV (Bayern) — Verfahren bei Neuauflagen bzw. Aktualisierungen

Zulassungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Neuauflagen bzw. Aktualisierungen zugelassener Lernmittel und inhaltsgleiche digitale Fassungen bereits zugelassener gedruckter Lernmittel sind der Zulassungsbehörde durch die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten unter Kennzeichnung etwaiger Veränderungen gegenüber der zugelassenen Vorauflage anzuzeigen. Die Anzeige gilt bei Neuauflagen und Aktualisierungen als Antrag auf Zulassung für den Gebrauch in den Schulen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Die Neuauflage bzw. Aktualisierung gilt gegenüber der Anzeigenden oder dem Anzeigenden als zugelassen, wenn ihr bzw. ihm nicht innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Anzeige die Einleitung eines Prüfverfahrens mitgeteilt oder die Zulassung versagt wird.

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Zitiervorschlag: § 9 ZLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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