nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 ZLV (Bayern) — Zulassungsbescheid

Zulassungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch in einer bestimmten Schulart und Jahrgangsstufe sowie in einem bestimmten Unterrichtsfach erfolgt durch Bescheid gegenüber dem Antragsteller. Sie gilt, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung auch als Zulassung für eine andere Schulart und Jahrgangsstufe sowie für ein anderes Unterrichtsfach.

---

Zitiervorschlag: § 6 ZLV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZLV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
