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# § 8 ZLBBLehrV — Übergangsbestimmung zur Kappungsgrenze

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 25.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn der Deputatsstand einer Lehrenden oder eines Lehrenden am 24. September 2026 396 Lehrveranstaltungsstunden übersteigt, gilt eine individuelle Kappungsgrenze, die dem individuellen Deputatsstand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 2 Absatz 1 und 2 entspricht. Die individuelle Kappungsgrenze wird jedes Jahr um 100 Lehrveranstaltungsstunden reduziert, bis die allgemeine Kappungsgrenze nach § 7 Absatz 5 erreicht ist.

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Zitiervorschlag: § 8 ZLBBLehrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 25.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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