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# § 5 ZLBBLehrV — Überwachung, Anwendung und Auslegung der Regelungen über die Jahreslehrverpflichtung

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung  
Stand: 25.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs überwacht die Einhaltung der Regelungen der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung sowie dieser Verordnung, soweit die Allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Anwendung der Vorschriften zur Jahreslehrverpflichtung. Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere verantwortlich für

- 1. die Anrechnung von Lehrveranstaltungsstunden,

- 2. die Anrechnung von Leistungen zur Abnahme laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,

- 3. die Gewährung von Ermäßigungen,

- 4. die Anrechnung von Sonderaufträgen und

- 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Anrechnungen im Einzelfall.

(2) Über Ermäßigungen und Anrechnungen, die die Dekanin oder den Dekan des Zentralen Lehrbereichs betreffen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

(3) Ermäßigungen und Anrechnungen nach den §§ 7 bis 10 der Allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung auf die Jahreslehrverpflichtung eines einzelnen Lehrenden dürfen insgesamt 100 Prozent nicht übersteigen. Im Übrigen gilt § 7.

(4) Dienstliche Tätigkeiten einer oder eines Lehrenden bei einem Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung können nur übernommen und auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet werden, soweit die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs dies zuvor genehmigt hat. Die Gewährleistung des geregelten Lehrbetriebs am Zentralen Lehrbereich hat Vorrang. Es gelten die Anrechnungsregelungen dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 5 ZLBBLehrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 25.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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