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# § 18 ZKG — Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite

Zahlungskontengesetz  
Stand: 16.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergleichswebsite muss

- 1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;

- 2. die Bundesanstalt als ihre Betreiberin nennen;

- 3. klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;

- 4. leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie die standardisierte Zahlungskontenterminologie für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden;

- 5. korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

- 6. genügend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigt, und

- 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 18 ZKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/18

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