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# § 8 ZKBSV — Geschäftsstelle

ZKBS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Kommission einschließlich der Vorbereitung, Weiterleitung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen und unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Die Geschäftsstelle nimmt die an die Kommission gerichteten Anträge entgegen, unterrichtet die zuständige Behörde bei Unvollständigkeit der Anträge unverzüglich und sorgt für die fristgerechte Beurteilung der Anträge durch die Kommission.

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Zitiervorschlag: § 8 ZKBSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZKBSV/8

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