# § 6 ZKBSV — Berichterstatter

ZKBS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Berichterstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor; sie erarbeiten sonstige Stellungnahmen. Sie berichten der Kommission.

(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen.

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Zitiervorschlag: § 6 ZKBSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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