# § 14 ZKBSV — Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

ZKBS-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen erforderlich ist und nach § 11 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 3, § 12 Abs. 5 Satz 3 oder § 16 Abs. 3 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist ruht. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll die tragenden Erwägungsgründe, das Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten enthalten.

(2) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 14 ZKBSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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