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§ 12 ZIV — Einnahmen

Zinsinformationsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt den der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil aus der Erhebung von Quellensteuern durch die Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich entgegen.