# § 4 ZIEV — Berechnung nach Methode B

ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:

- 1. 4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Europlus

- 2. 2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Europlus

- 3. 1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Europlus

- 4. 0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Europlus

- 5. 0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.

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Zitiervorschlag: § 4 ZIEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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