§ 5 ZHG§8DV

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:

Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie40 Stunden
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre20 Stunden.


Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.