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§ 5 ZHG§19ZG

Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistungen den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang zu erbringen; insoweit sind für diese Personen die vertraglichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung verbindlich.