nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 ZHG§10PrO

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift aufgenommen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage und die Urteile anzugeben sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Ergebnisse in der Niederschrift zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung.

(2) Lautet das Urteil eines Prüfers "nicht genügend", so hat er es in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.

---

Zitiervorschlag: § 13 ZHG§10PrO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG%C2%A710PrO/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
