# § 90 ZFdG 2021 — Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Zollfahndungsdienstgesetz  
Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Dateisysteme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:

- 1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,

- 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,

- 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

- 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,

- 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,

- 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,

- 7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,

- 8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie

- 9. Protokollierung.

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errichtungsanordnung anzuhören.

(2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme, die nur vorübergehend geführt und innerhalb von sechs Monaten beendet werden, keine Anwendung; dies gilt nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden.

(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitungen zu überprüfen.

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Zitiervorschlag: § 90 ZFdG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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