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# § 81 ZFdG 2021 — Zeugenschutzmaßnahmen

Zollfahndungsdienstgesetz  
Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren.

(2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.

(3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahndungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.

(5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.

(6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde durchzuführen und zu beenden. Im Falle fortdauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 81 ZFdG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/81

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