# § 70 ZFdG 2021 — Unterstützung anderer Behörden

Zollfahndungsdienstgesetz  
Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.

(2) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes tätig werden, soweit das Bundespolizeigesetz oder das Bundeskriminalamtgesetz dies vorsehen.

(3) Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung für eine weitere ermittlungsführende Dienststelle der Zollverwaltung tätig, richten sich die Befugnisse zur Eigensicherung sowie zur Durchführung von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz.

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Zitiervorschlag: § 70 ZFdG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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