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# § 51 ZFdG 2021 — Löschung

Zollfahndungsdienstgesetz  
Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie

- 1. für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,

- 2. nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder

- 3. nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.

Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.

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Zitiervorschlag: § 51 ZFdG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/51

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