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# § 36 ZFdG 2021 — Abgleich personenbezogener Daten

Zollfahndungsdienstgesetz  
Stand: 02.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 36 ZFdG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/36

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