§ 24a ZFdG 2021 — Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

Zollfahndungsdienstgesetz

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.