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§ 2 ZEPRV (Bayern) — Benutzerverwaltung

Verordnung über das zentrale elektronische Personenstandsregister

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Leiter des Standesamts nimmt die Benutzerverwaltung für die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie für das automatisierte Abrufverfahren für den Bereich des jeweiligen Standesamts wahr (Benutzerverwaltungsrecht). Er richtet für die Standesbeamten, die Mitarbeiter des Standesamts und die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden überprüfbar die Benutzerkonten mit den Berechtigungsstufen ein und löscht diese.

(2) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern nimmt die Benutzerverwaltung der Leiter der Standesämter und der technischen Administratoren nach § 1 Abs. 4 wahr. Sie richtet für die Leiter der Standesämter überprüfbar die Benutzerkonten mit den Benutzerverwaltungsrechten ein und löscht diese.